Unterhaltsvorschuss beantragen: staatliche Hilfe für Alleinerziehende
Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, springt der Staat ein: Der Unterhaltsvorschuss sichert Alleinerziehenden den Mindestunterhalt für Kinder unter 18 – und holt sich das Geld anschließend selbst vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück.
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Du kannst Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn du alleinerziehend bist, das Kind unter 18 ist und bei dir lebt, und der andere Elternteil keinen oder unregelmäßig/zu wenig Unterhalt zahlt.
Sonderregel ab 12 Jahren: Für Kinder von 12 bis 17 gibt es den Vorschuss nur, wenn das Kind keine Bürgergeld-Leistungen bezieht oder du als betreuender Elternteil mindestens 600 € brutto im Monat verdienst.
So beantragst du den Unterhaltsvorschuss
- Antragsformular beim Jugendamt / der Unterhaltsvorschussstelle deiner Kommune holen (oft online).
- Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes, Meldebescheinigung, Personalausweis, Angaben zum anderen Elternteil (soweit bekannt) für den Rückgriff.
- Einreichen – der Vorschuss wird ab dem Antragsmonat gezahlt (rückwirkend nur bis zu einem Monat).
Häufige Fragen
Muss ich den Namen des anderen Elternteils angeben?
Soweit du ihn kennst, ja – das Jugendamt holt sich das Geld später von dieser Person zurück. Auch ohne vollständige Angaben lohnt sich der Antrag.
Wird der Unterhaltsvorschuss auf andere Leistungen angerechnet?
Ja, er zählt als Einkommen des Kindes und kann Bürgergeld-Leistungen mindern. Häufig ist er trotzdem vorteilhaft – im Zweifel beim Jugendamt nachfragen.