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Zuzahlungsbefreiung: Ab wann du nichts mehr zuzahlen musst

Kein gesetzlich Versicherter muss unbegrenzt Zuzahlungen für Medikamente, Klinik oder Heilmittel leisten. Sobald deine Zuzahlungen 2 % deines jährlichen Bruttoeinkommens übersteigen (bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 %), bist du für den Rest des Jahres befreit. Viele holen sich diese Befreiung nicht.

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So funktioniert die Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

Deine persönliche Belastungsgrenze sind 2 % (bzw. 1 %) deines jährlichen Brutto-Familieneinkommens. Für Angehörige und Kinder gibt es Freibeträge, die die Grenze weiter senken. Sobald deine geleisteten Zuzahlungen die Grenze im Kalenderjahr überschreiten, stellt dir die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres aus.

So beantragst du die Befreiung

  1. Alle Zuzahlungs-Quittungen des Jahres sammeln (Apotheke, Klinik-Tagegeld, Heil-/Hilfsmittel).
  2. Antrag deiner Krankenkasse ausfüllen und Einkommensnachweise beilegen.
  3. Einreichen. Bereits zu viel Gezahltes bekommst du zurück – die Befreiung wirkt auch rückwirkend im laufenden Jahr.

Tipp: Manche Kassen bieten an, die Grenze im Voraus einzuzahlen – dann bist du das ganze Jahr befreit und musst keine Quittungen sammeln.

Häufige Fragen

Was zählt alles als Zuzahlung?

Rezeptgebühren (5–10 € je Medikament), Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln, Klinik-Tagegeld (10 € pro Tag) und Fahrkosten. Nicht dazu zählen z. B. IGeL-Leistungen.

Wer gilt als schwerwiegend chronisch krank?

Wer wegen einer Erkrankung mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist und weitere Kriterien erfüllt (z. B. Pflegegrad 3+, GdB 60+ oder eine dauerhafte Therapie). Dann gilt die 1-%-Grenze.

AnspruchHeld ist ein kostenloses Informations- und Ausfüll-Werkzeug zur Selbsthilfe und stellt keine Rechtsberatung (RDG) dar. Über deinen Antrag entscheidet die zuständige Behörde. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 2026.